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Aktualisierte Informationen zur Notbetreuung in unserer Schule –

Information durch das TMBJS am 23.04.2020

Verordnung des TMASGFF vom 18. April 2020 über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 :

Aktualisierung der Regelungen über die Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII


Das TMASGFF hat am 18. April 2020 eine Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen, die eine Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) enthält. § 8 Absatz 2 dieser Verordnung regelt, dass eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, zu gewährleisten ist.

Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind farbig markiert.

Die Notbetreuung wird ab dem 27. April 2020 im Einklang mit der schrittweisen Lockerung der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und in Übereinstimmung mit den gesundheitsschützenden Vorgaben für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den Schulen sowie der Kindertagesbetreuung schrittweise für bestimmte Bedarfs- und Berufsgruppen erweitert. Gleichzeitig wird die maximale Gruppengröße auf 10 Kinder festgelegt.

I. Von der Notbetreuung erfasste Kinder

1. Folgende Kinder dürfen an der Notbetreuung in Schulen, Kindertages-einrichtungen und bei Kindertagespersonen teilnehmen:

Gruppe A+

Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von Kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist oder Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden.

Gruppe A

Kinder von Eltern, die im medizinischen, pflegerischen Bereich oder in Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit arbeiten, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Gruppe B

Kinder von Eltern, die in ausführenden Hinweisen genannten definierten Bereichen der sog. kritischen Infrastruktur arbeiten und dort unabkömmlich sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Kinder von Eltern, die als pädagogisches Personal in Schulen oder Kindertageseinrichtungen arbeiten und dort in der Präsenzbeschulung oder Notbetreuung eingesetzt sind, wenn auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Kinder von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die wieder am Präsenzunterricht teilnehmen. Auch hier ist die Voraussetzung, dass auch der 2. Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.

Gruppe C

Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes angezeigt ist.

2. Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist (entfällt bei Gruppe C). Abgesehen von Gruppe A+ und Gruppe C ist eine Betreuung deshalb nur möglich, wenn beide Elternteile zur Gruppe A oder B gehören.

3. Es werden nur Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind im Einzelfall möglich, wenn ältere Kinder wegen einer Behinderung der Betreuung bedürfen.

4. Das Betretungsverbot für bestimmte Personen gilt fort. Soweit nicht auf Ebene der Gebietskörperschaften strengere Verfügungen gelten, dürfen folgende Kinder die Schulen und Kindertageseinrichtungen auch im Rahmen der Notbetreuung nicht betreten:

mit dem Corona-Virus Infizierte,

Personen mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten oder mit Corona Infizierten in den ersten 14 Tagen nach dem Kontakt,

Reiserückkehrer aus dem Ausland in den ersten 14 Tagen nach der Rückkehr,

Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen, solange die Symptome andauern.

Über die Aufnahme in die Notbetreuung entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson. Beschwerden bearbeiten die staatlichen Schul- bzw. Jugendämter.

II. Durchführung der Notbetreuung

Die Notbetreuung erfolgt dezentral in der jeweiligen Schule oder Betreuungseinrichtung durch deren reguläre Beschäftigte. Sollte sich der Krankenstand so entwickeln, dass einzelne Einrichtungen den Betrieb einstellen müssen, melden Sie dies bitte an die Jugendämter, Träger und das zuständige staatliche Schulamt.

Die maximale Gruppengröße für die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und Schulen wird an die Vorgaben des TMASGFF angepasst und ab dem 27. April 2020 auf zehn Kinder pro Gruppe bzw. Klasse oder Kurs beschränkt. Die bisherigen Klassenverbände/Gruppen (einschließlich Lehr- oder Betreuungspersonal) bleiben soweit wie möglich erhalten.

Die Notbetreuung umfasst die üblichen Betreuungszeiten.

Die weiteren Einzelheiten, etwa die Essensversorgung, regeln die Schulen oder Kindertageseinrichtungen vor Ort.

Sollte die Ausweitung der Notbetreuung dazu führen, dass in den jeweiligen Schulen und Kindertageseinrichtungen mehr Kinder zur Notbetreuung angemeldet werden, als nach den Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben Plätze zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Staatliche Schulamt oder an das Jugendamt. Dort wird geprüft, ob eine Notbetreuung an einer anderen Schule oder Kindertageseinrichtung organisiert werden kann.

Die Kontaktvermeidung ist nach wie vor das oberste Gebot.

Um eine spürbare Verlangsamung der Infektionsraten zu sichern, muss die Notbetreuung die absolute Ausnahme bleiben. Vor diesem Hintergrund ist die Gruppe derer, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen können, eng auszulegen.

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Ausführende Hinweise zu den von der Notbetreuung erfassten Kindern

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Gruppe A+: generelle Berechtigung zur Notbetreuung mit „Ein-Elternteil-Regelung“

1. Erfasste Eltern der Gruppe A+

a. Die Notbetreuung steht offen, wenn ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist. Bei diesen Personen wird nicht geprüft, ob auch der zweite Elternteil zu einer berechtigten Berufsgruppe gehört. (Für alle übrigen Berufsgruppen bleibt es bei der 2-Eltern-Regelung.) Bei Personen der Gruppe A+ ist auch nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

b. Die Notbetreuung steht erwerbstätigen Alleinerziehenden offen. Zu den Alleinerziehenden gehören allein sorgeberechtigte Eltern. Außerdem Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, aber getrennt leben oder geschieden sind und das Kind im eigenen Haushalt betreuen (auch Wechselmodell). Dabei sind andere Betreuungsmöglichkeiten durch weitere Personen im Haushalt auszuschöpfen.

2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A+

Elternteile der Gruppe A+, die in Abweichung von der 2-Eltern-Regel eine Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers, dass sie unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut sind.

Bei erwerbstätigen Alleinerziehenden reicht die glaubhafte Darlegung der Lebenssituation. Eine Bestätigung über die regelmäßige Erwerbstätigkeit kann verlangt werden.

Gruppe A: generelle Teilnahme an der Notbetreuung mit „Zwei-Elternteil-Regelung“

Erfasste Eltern der Gruppe A

Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheits- und Pflegebereich oder mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Zum Gesundheits- und Pflegebereich zählen

das Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche),

der Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste,

Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche),

die stationäre Kinder- und Jugendhilfe,

die Herstellung, Überprüfung und Verteilung medizinischer oder pflegerischer Produkte.

Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit gehören

Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr, freiwillige Feuerwehr während der Bereitschaftszeiten),

der Katastrophenschutz (Technisches Hilfswerk und ähnliche),

Justizvollzugsanstalten.

Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A

Betriebe, die zur Gruppe A zählen, sollen mit vollständigem Personal arbeiten können; es ist deshalb nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

Für Gruppe A reicht eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden.

Für Gruppe A gilt die Zwei-Eltern-Regelung. Das bedeutet, dass beide Eltern zur Notbetreuung berechtigt sein müssen.

Gruppe B: Teilnahme an der Notbetreuung nach konkretem Bedarf mit „Zwei-Eltern-Regelung“

1. Erfasste Eltern der Gruppe B

a. Eltern, die zum betrieblichen Personal zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens gehören. Die Notbetreuung im Einzelfall wird gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in den nachfolgend abschließend aufgeführten Betrieben der kritischen Infrastruktur.

aa. Kritische Infrastruktur im Sinne dieser Regelung

Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass die Eltern in einem der genannten Bereiche arbeiten. Dazu gehören:

Wasserversorgung,

Energieversorgung (Strom, Gas),

Entsorgungswirtschaft,

Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur),

Journalisten in der tagespolitischen Berichterstattung

Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen, Flugverkehr)

Grundversorgung mit Lebensmitteln (Produktion einschließlich Land und Viehwirtschaft, Verkauf und Logistik),

Reinigungspersonal,

Gerichte und Staatsanwaltschaften,

das für Kinderschutz zuständige Personal in den Jugendämtern,

kassenärztliche Vereinigung und der Landesärztekammer,

Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Sozialämter, Thüringer Aufbaubank

pädagogisches Personal der Schulen und Kindertageseinrichtungen

bb. Betriebsnotwendiges Personal

Bei Gruppe B gehen wir grundsätzlich davon aus, dass die genannten Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können. Eine Notbetreuung wird daher nur gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes unersetzbar sind. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen.

Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.

Bei pädagogischen Personal von Schulen und Kindertageseinrichtungen ist diese Bedingung erfüllt, sobald der Elternteil zum Präsenzunterricht in der Schule oder zur Notbetreuung in der Schule und der Kindertageseinrichtung herangezogen wird.

b. Eltern, die am Präsenzunterricht teilnehmen

Zur Gruppe B gehören auch Kinder von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden, wenn diese wieder selbst am Präsenzunterricht teilnehmen.

Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe B

Für die Gruppe B werden Arbeitgeber- bzw. Auftragsgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung soll den konkreten Betrieb benennen und bestätigen, dass die konkrete Person zur Aufrechterhaltung des Betriebes unabkömmlich ist (mit stichwortartiger Begründung).

Beim pädagogischen Personal ist eine Bestätigung der Schule oder der Kindertages-einrichtung über den Einsatz im Präsenzunterricht oder der Notbetreuung notwendig. Eltern, die am Präsenzunterricht teilnehmen, legen eine Bescheinigung über die Eigenschaft als Schülerin/Schüler, Auszubildende/Auszubildender oder Studentin/Student vor.

Auch für Gruppe B gilt die Zwei-Eltern-Regelung. Das bedeutet, dass beide Eltern zur Notbetreuung berechtigt sein müssen.


Gruppe C: gefährdete Kinder

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes eine Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen sollten. Auch hier gilt die Altersgrenze bis zur 6. Jahrgangsstufe (mit Abweichungsmöglichkeit bei behinderungs-bedingtem Betreuungsbedarf). Es kommt in dieser Gruppe nicht darauf an, ob die Eltern die Betreuung selbst übernehmen oder anderweitig sicherstellen könnten.

Für diese Kinder stellen die zuständigen Jugendämter auf Antrag der Eltern oder aus eigener Initiative Bescheinigungen aus, die keine nähere Begründung enthalten. Sie übermitteln diese Bescheinigung an die Eltern oder direkt an die betreuende Einrichtung.